Grundsteuer
Jeder, der in Deutschland ein Grundstück besitzt, zahlt die Grundsteuer. Diese unterscheidet sich in:
- Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)
- Grundsteuer B (alle übrigen Grundstücke)
Der Markt Berchtesgaden setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrages durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.
Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert.
Der Hebesatz beträgt bei der Grundsteuer A 250 % und bei der Grundsteuer B 350 %.
Steuerpflicht
Steuerpflichtig für das gesamte Kalenderjahr ist die Person, die am 01.01. des Jahres im Grundbuch eingetragen ist. Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 01.07. in Höhe der Gesamtsumme entrichtet werden.
Eigentumswechsel
Wird ein Grundstück durch Rechtsgeschäft (Verkauf, Schenkung, Überlassung) übereignet, bleibt der bisherige Eigentümer grundsätzlich bis zu dem auf den Nutzen- und Lastenwechsel folgenden 1. Januar Steuerschuldner. Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen über den Nutzen- und Lastenwechsel berühren die Steuerpflicht des Voreigentümers für das Übergangsjahr nicht. Die Grundsteuerschuld kann somit erst zum 01.01. des Folgejahres beim neuen Eigentümer angefordert werden. Ein Ausgleich zwischen dem Erwerber und dem bisherigen Eigentümer kann nur auf privatrechtlichem Weg erfolgen.
Wichtig
Die Grundsteuer ist vom bisherigen Eigentümer so lange weiterzuzahlen, bis er einen Abmeldebescheid von uns erhalten hat. In diesem Bescheid ist das Ende der Steuerpflicht angegeben. Eine etwaige Überzahlung bei rückwirkender Änderung des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt wird der zu viel gezahlte Betrag automatisch zurückerstattet.