Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist die Hundesteuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Sie beträgt im Gemeindegebiet des Marktes Berchtesgaden für den ersten im Haushalt gehaltenen Hund 75,00 €. Der zweite im Haushalt gehaltene Hund kostet 100,00 €. Für jeden weiteren im Haushalt gehaltenen Hund sind 125,00 € zu entrichten.
Für Kampfhunde im Sinne des § 5a der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beträgt die Steuer 900,00 €.
Was jeder Hundehalter wissen muss:
Steuerpflichtige Hunde
Steuerpflichtig ist, wer einen über 4 Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entfällt die Steuerpflicht.
Was ist bei Wohnungswechsel mit Hund zu beachten?
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.
Zuzug nach Berchtesgaden mit einem Hund, für den bereits in Deutschland eine Hundesteuer festgesetzt wurde
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
Was ist bei der Veräußerung des Hundes zu beachten?
Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.
Ersatzhunde
Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die als Kampfhunde nach § 5 a der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer besteuert werden.
Steuermarke
Jeder steuerpflichtige Hund muss stets die für ihn gültige Steuermarke tragen.
Anmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht 4 Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von 4 Monaten beim Steueramt anmelden
Abmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde
Wird ein Hund während des Steuerjahres verkauft oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über eine Abgabe oder Tötung des Hundes ist ein Nachweis vorzulegen. Die Abmeldung ist schriftlich dem Steueramt bekanntzugeben.
Steuerbefreiungen
In manchen Fällen ist es möglich, Steuerfreiheit für die Hundehaltung zu beantragen.
Dies ist in folgenden Fällen möglich:
- Hunde werden allein zu Erwerbszwecken gehalten, insbesondere das Halten von
- Hunden in Tierhandlungen,
- Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
- Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden (z. B. Polizeihunde),
- Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
- Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose (Merkzeichen H) unentbehrlich sind.
Eine Anmeldung ist trotzdem erforderlich. Bitte legen Sie die jeweiligen Nachweise der Anmeldung bei.
Formulare oder Online-Anmeldung:
- Hundesteuer-Anmeldung: hier klicken
- Hundesteuer-Abmeldung/Änderung: hier klicken
Online-Anmeldung über das Bürgerserviceportal: hier klicken
Online-Abmeldung über das Bürgerserviceportal: hier klicken
- Hundesteuersatzung: hier klicken