Steueramt
Gewerbesteuer
Steuerschuldner ist der inländisch stehende Gewerbebetrieb, nicht aber die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Gewerbesteuermessbetrag) erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt.
Die Erhebung der zu zahlenden Gewerbesteuer hingegen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadt. Auf den Steuermessbetrag wendet die jeweilige Gemeinde ihren Hebesatz an und ermittelt so die festzusetzende Gewerbesteuer. Der Hebesatz des Marktes Berchtesgaden beträgt aktuell 380%.
Der Steuerschuldner der Gewerbesteuer hat jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Vorauszahlungen zu entrichten.
Fremdenverkehrsbeitrag
Der Fremdenverkehrsbeitrag dient neben dem Kurbeitrag der Abgeltung der von der Gemeinde für die Förderung des Fremdenverkehrs gemachten Aufwendungen.
Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, von denjenigen selbstständig Tätigen erhoben werden kann, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile ziehen. Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, dass zu den kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr der Personenkreis besonders beitragen soll, der aus dem Fremdenverkehr wirtschaftlichen Nutzen zieht und daher durch die kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr begünstigt wird. Voraussetzung ist eine gemeindliche Fremdenverkehrsbeitragssatzung.
Ein Fremdenverkehrsbeitrag kann neben dem Kurbeitrag erhoben werden. In Berchtesgaden wird von allen selbstständig tätigen und juristischen Personen, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil von gewisser Dauer aus dem Fremdenverkehr erzielen, satzungsgemäß ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Zu dem mittelbaren Vorteil gehören nach der aktuellen Rechtsprechung auch Verpachtungen von Geschäftsräumen, Praxen, Gewerbebetrieben u. Ä.
Der Fremdenverkehrsbeitrag ist in Fremdenverkehrsgemeinden eine nicht unbedeutende gemeindliche Einnahmequelle. Ohne diese Einnahmen wären in vielen Gemeinden kommunale Aktivitäten zur Förderung des Fremdenverkehrs nicht möglich.
Es ist von den Beitragsschuldnern eine Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages für jedes Betriebsjahr abzugeben.
Der Beitragsschuldner hat zum 01.07. eine Vorauszahlung zu entrichten.
Formular:
Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages
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Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist die Hundesteuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Sie beträgt im Gemeindegebiet des Marktes Berchtesgaden für den ersten im Haushalt gehaltenen Hund 75,00 €. Der zweite im Haushalt gehaltene Hund kostet 100,00 €. Für jeden weiteren im Haushalt gehaltenen Hund sind 125,00 € zu entrichten.
Für Kampfhunde im Sinne des § 5a der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beträgt die Steuer 900,00 €.
Was jeder Hundehalter wissen muss:
Steuerpflichtige Hunde
Steuerpflichtig ist, wer einen über 4 Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entfällt die Steuerpflicht.
Was ist bei Wohnungswechsel mit Hund zu beachten?
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.
Zuzug nach Berchtesgaden mit einem Hund, für den bereits in Deutschland eine Hundesteuer festgesetzt wurde
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
Was ist bei der Veräußerung des Hundes zu beachten?
Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.
Ersatzhunde
Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die als Kampfhunde nach § 5 a der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer besteuert werden.
Steuermarke
Jeder steuerpflichtige Hund muss stets die für ihn gültige Steuermarke tragen.
Anmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht 4 Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von 4 Monaten beim Steueramt anmelden
Abmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde
Wird ein Hund während des Steuerjahres verkauft oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über eine Abgabe oder Tötung des Hundes ist ein Nachweis vorzulegen. Die Abmeldung ist schriftlich dem Steueramt bekanntzugeben.
Formulare:
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Online-Abmeldung über das Bürgerserviceportal: hier klicken